Der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 02.11.2022 zu den digitalen Lernformen hat offensichtlich viele Akteure überrascht.
Viele Eingaben an das Ministerium zeigten jedoch auch, dass die Umorganisation bereits gebuchter Online-Formate mit erheblichem Aufwand verbunden sind und kurzfristig schwer umsetzbar seien.
Aufgrund dessen sind berufspädagogische Zusatzqualifikationen und Pflichtfortbildungen für Praxisanleitungen, die bis zum 25. November 2022 bereits in digitalen Lernformen begonnen wurden oder nicht umorganisiert werden können und die bis zum 31. Marz 2023 abgeschlossen sind, noch in vollem Umfang anzuerkennen.
Abweichend von Punkt 2 des Erlasses vom 02. November 2022 können ab dem 01. April 2023 für die Durchführung der Pflichtfortbildungen der Praxisanleitung nach § 4 PflAPrV, § 10 HebStPrV und § 9 ATA-OTA-APrV digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u. a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent (oder 12 Stunden pro Nachweisjahr) berücksichtigt werden.
Um eine klare Line zu fahren und Planungssicherheit zu gewährleisten, hat sich das BiG Bildungsinstitut dafür entschieden , alle drei Tage der 24 Stunden Fortbildungen in Präsenz anzubieten.